Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-022.html


*freu*
"§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt
das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität

informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift
wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit."
siehe auch:
Aber:
Bei einer konkreten Bedrohung für Menschenleben oder den Bestand des
Staates ist die Online-Durchsuchung grundsätzlich zulässig.

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